Rechtsprechung
   BVerwG, 27.11.1984 - 8 B 141.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,8112
BVerwG, 27.11.1984 - 8 B 141.84 (https://dejure.org/1984,8112)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.1984 - 8 B 141.84 (https://dejure.org/1984,8112)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 1984 - 8 B 141.84 (https://dejure.org/1984,8112)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,8112) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren gegen einen Musterungsbescheid

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 185.81

    Voraussetzungen für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1984 - 8 B 141.84
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteile vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 73.80 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 13 S. 15 f. m.weit.Nachw. und vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 185.81 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 15 ) ist vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war (§ 80 Abs. 2 VwVfG).
  • BVerwG, 14.01.1983 - 8 C 73.80

    Anforderungen an die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1984 - 8 B 141.84
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteile vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 73.80 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 13 S. 15 f. m.weit.Nachw. und vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 185.81 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 15 ) ist vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war (§ 80 Abs. 2 VwVfG).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht